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Statuten

Association suisse d'archéologie classique

Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Klassische Archäologie

Associazione svizzera di archeologia classica

 

 

1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

1. Unter dem Namen Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Klassische Archäologie / Association suisse d'archéologie classique / Associazione svizzera di archeologia classica besteht mit Sitz in Fribourg ein Verein im Sinn der Art. 60-79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 DEFINITION UND ZIELE

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1. Klassische Archäologie ist eine kulturhistorische Wissenschaft. Sie trägt dazu bei, die Kultur und Geschichte des antiken Mittelmeerraumes und seiner Nachbargebiete von der Prähistorie bis zum Ende der Spätantike anhand der materiellen Hinterlassenschaft zu rekonstruieren. Zugleich strebt sie an, das Verständnis für die daraus entstandenen neuzeitlichen Kulturen und für deren Wurzeln zu fördern.

Neben der Auswertung aller verfügbaren Informationen, die sich aus dem Kontext im Boden oder einer anderen ursprünglichen Plazierung ergeben, stehen gleichrangig die kunstgeschichtliche Untersuchung sowie die inhaltliche Analyse eines Objektes oder von Objektgruppen. Gegenstand der archäologischen Forschung sind auch die nachantike Geschichte antiker Objekte und ihre nachantike Rezeption.

2. Der Verein fördert den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den im Bereich der Klassischen Archäologie tätigen Institutionen und Personen. Er organisiert wissenschaftliche Treffen.

3. Der Verein vertritt Anliegen der Klassischen Archäologie gegenüber Behörden und Verwaltung, den Institutionen der Forschungsförderung und den wissenschaftspolitischen Organen.

 

3 MITGLIEDSCHAFT

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1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

Archäologen/-innen und Studenten/-innen der Klassischen Archäologie (gemäss §2.1), die in der Schweiz arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Schweizer Archäologen/-innen, die im Ausland tätig sind.

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2. Ausserordentliche Mitglieder des Vereins ohne Stimmrecht können werden: Wissenschaftliche Institutionen.

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3. Die Mitgliedschaft beginnt durch eine schriftliche (Brief/E-Mail) Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Generalversammlung unter den Voraussetzungen der §3.1 und §3.2. Der Vorstand überprüft die Anmeldungen, bevor sie der Generalversammlung vorgelegt werden.

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4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist spätestens drei Monate vorher schriftlich (Brief/E-Mail) zu erklären. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn dieses den Mitgliederbetrag trotz dreimaliger Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht bezahlt hat. Ferner kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn dessen Verhalten Ansehen und Interesse des Vereins schädigt.

 

4 ORGANE

​

Die Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren/-innen

 

5 GENERALVERSAMMLUNG

​

1. Die Generalversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Anwesenheit bedeutet im Fall von Online-Durchführung auch die Online-Präsenz. Die Vorstandsmitglieder enthalten sich bei der Entlastung des Vorstandes (§5.4d). Schriftliche Vollmachterteilung ist nicht gültig. Briefliche Stimmabgabe ist nur bei der Auflösung des Vereins zulässig (siehe §10).

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2. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Sie ist mindestens drei Monate vorher unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

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3. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich (Brief/E-Mail) verlangt. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen mindestens einen Monat vorher den Mitgliedern schriftlich angekündigt werden.

​

4. Die Generalversammlung ist insbesondere für die folgenden Punkte zuständig. Diese werden in der hier festgelegten Reihenfolge behandelt.

a) Annahme der Tagesordnung

b) Annahme des Jahresberichts des Vorstands

c) Annahme der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstands

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrags

f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

g) Genehmigung des Aktivitätenprogramms

h) Genehmigung des Budgets für das kommende Rechnungsjahr

i) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin

j) Wahl des übrigen Vorstands

k) Wahl der Rechnungsrevisoren/-innen

l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Vereinsmitglieder. Die Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich (Brief/E-Mail) eingereicht werden.

m) Statutenänderung (siehe §9)

n) Vereinsauflösung (siehe §10).

​

5. Die Generalversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit, sofern das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen gilt ein Stichentscheid des Präsidenten / der Präsidentin oder gilt der Antrag als abgelehnt, falls der Präsident / die Präsidentin keine Stimmberechtigung hat (§5.1), bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang.

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6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

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7. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

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8. Wahlen:

a) Kandidaten/-innen für das Präsidentenamt müssen Vereinsmitglied, nicht aber zwingend schon Vorstandsmitglied sein. Bei einer erfolgreichen Wahl werden sie automatisch in den Vorstand aufgenommen und ersetzen dort den Vorgänger / die Vorgängerin.

b) Bei den Wahlen der übrigen Vorstandsmitglieder, die ebenfalls bereits Vereinsmitglieder sein müssen, wird die Wiederwahl gleichzeitig mit der Besetzung allfälliger vakanter Sitze durchgeführt, wobei die Personen mit den meisten Stimmen die Sitze erhalten.

 

 

6 VORSTAND

​

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und sechs weiteren Mitgliedern. Er wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes soll der regionalen und sprachlichen Vielfalt des Landes Rechnung getragen werden. Der Vorstand – abgesehen vom Präsidentenamt – konstituiert sich selbst. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so muss an der nächsten Generalversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während dem Jahr aus, kann sich der Vorstand mit einem anderen Vereinsmitglied selbst ergänzen (dies gilt für max. zwei Vorstandsmitglieder). Die neue Besetzung muss den Vereinsmitgliedern umgehend mitgeteilt werden. Diese Person muss an der nächsten Generalversammlung bestätigt werden. Scheidet der Präsident / die Präsidentin während dem Jahr aus, wird dieses Amt bis zur nächsten Generalversammlung vom Vizepräsidenten / von der Vizepräsidentin übernommen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin. Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung nach aussen (für Zahlungen siehe §6.4).

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2. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Obliegenheiten und Befugnisse:

a) Er erledigt die laufenden Geschäfte.

b) Er bereitet die Generalversammlungen vor und führt deren Beschlüsse aus.

c) Er organisiert mindestens einmal im Jahr ein wissenschaftliches Treffen.

d) Er informiert die Mitglieder über Aktivitäten im Bereich der Klassischen Archäologie.

e) Er legt der Generalversammlung das Budget und die Jahresrechnung vor.

f) Er vertritt den Verein gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit und kann in dessen Namen Stellung nehmen zu Fragen, welche die Klassische Archäologie in der Schweiz betreffen.

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3. Dem Präsidenten / der Präsidentin und in seiner / ihrer Vertretung dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin obliegen:

a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins mit Unterstützung des Vorstandes

b) die Vertretung des Vereins nach aussen, in Absprache mit dem Vorstand

c) die Einberufung der Vorstandssitzungen

d) die Leitung der Generalversammlung.

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4. Der Quaestor / die Quaestorin ist für die Kassenführung verantwortlich und legt dem Vorstand die Jahresrechnung vor. Zeichnungsberechtigt sind der Quästor / die Quästorin und der Präsident / die Präsidentin. Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

7 RECHNUNGSREVISOREN/-INNEN

​

Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren/-innen und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin. Sie haben die Kassenführung zu prüfen und darüber an die Generalversammlung zu berichten, die die Entlastung erteilt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

8 FINANZIELLES

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Die Tätigkeit des Vereins wird durch Mitgliederbeiträge und Zuwendungen finanziert. Neben dem Standard-Mitgliederbeitrag gibt es einen reduzierten Beitrag für Studierende und Doktorierende.

 

9 STATUTENÄNDERUNG

​

Wenn der Vorstand oder mindestens ein Zwanzigstel der ordentlichen Mitglieder eine Änderung der Statuten verlangen, muss in der Generalversammlung darüber entschieden werden. Sie gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden ihr zustimmen. Anträge auf Statutenänderungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand eingehen; sie müssen den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Generalversammlung bekanntgegeben werden.

 

10 AUFLÖSUNG

​

Wenn der Vorstand oder mindestens ein Zwanzigstel der ordentlichen Mitglieder die Auflösung des Vereins verlangen, muss in der Generalversammlung darüber entschieden werden. Die Auflösung gilt als angenommen, wenn unter den Voraussetzungen der §5.1 und §5.6 drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder ihr zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der Generalversammlung zu bestimmende Körperschaft und soll ausschliesslich wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete der Klassischen Archäologie dienen.

 

11.03.2023

 

Rechtsgültig ist die deutsche Fassung

 

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