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Statuten

Association suisse d'archéologie classique

Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Klassische Archäologie

Associazione svizzera di archeologia classica

 

 

1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

 

1. Unter dem Namen Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Klassische Archäologie / Association suisse d'archéologie classique / Associazione svizzera di archeologia classica besteht mit Sitz in Fribourg ein Verein im Sinn der Art. 60-79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 2 DEFINITION UND ZIELE

 

1. Klassische Archäologie ist eine kulturhistorische Wissenschaft. Sie trägt dazu bei, die Kultur und Geschichte des antiken Mittelmeerraumes und seiner Nachbargebiete von der Prähistorie bis zum Ende der Spätantike anhand der materiellen Hinterlassenschaft zu rekonstruieren. Zugleich strebt sie an, das Verständnis für die daraus entstandenen neuzeitlichen Kulturen und für deren Wurzeln zu fördern. Neben der Auswertung aller verfügbaren Informationen, die sich aus dem Kontext im Boden oder einer anderen ursprünglichen Plazierung ergeben, stehen gleichrangig die kunstgeschichtliche Untersuchung sowie die inhaltliche Analyse eines Objektes oder von Objektgruppen. Gegenstand der archäologischen Forschung sind auch die nachantike Geschichte antiker Objekte und ihre nachantike Rezeption.

 

2. Der Verein fördert den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den im Bereich der Klassischen Archäologie tätigen Institutionen und Personen. Er organisiert wissenschaftliche Treffen.

 

3. Der Verein vertritt Anliegen der Klassischen Archäologie gegenüber Behörden und Verwaltung, den Institutionen der Forschungsförderung und den wissenschaftspolitischen Organen.

 

 

3 MITGLIEDSCHAFT

 

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden: Archäologen/-innen und Studenten/-innen der Klassischen Archäologie, die in der Schweiz arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Schweizer Archäologen/-innen, die im Ausland tätig sind.

 

2. Ausserordentliche Mitglieder des Vereins ohne Stimmrecht können werden: Wissenschaftliche Institutionen.

 

3. Die Mitgliedschaft beginnt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Mitgliederversammlung unter den Voraussetzungen der 3.1 und 3.2. Der Vorstand überprüft die Anmeldungen, bevor sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er ist spätestens drei Monate vorher schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn dieses den Mitgliederbetrag trotz einmaliger Mahnung nicht bezahlt hat. Ferner kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn dessen Verhalten Ansehen und Interesse des Vereins schädigt.

 

 

4 ORGANE

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren/-innen

 

 

5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Vollmachterteilung ist nicht gültig. Briefliche Stimmabgabe ist nur bei der Auflösung des Vereins zulässig (siehe 10).

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Sie ist mindestens drei Monate vorher unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

 

3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) Annahme der Tagesordnung

b) Annahme des Jahresberichts des Vorstands

c) Annahme der Jahresrechnung

d) Genehmigung des Budgets für das kommende Rechnungsjahr

e) Entlastung des Vorstands

f) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin

g) Wahl des übrigen Vorstands

h) Wahl der Rechnungsrevisoren/-innen

i) Genehmigung des Aktivitätenprogramms

j) Festsetzung des Mitgliederbeitrags

k) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

l) Statutenänderung (siehe 9)

m) Vereinsauflösung (siehe 10).

 

5. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit, sofern das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 

6 VORSTAND

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Präsidentin und sechs weiteren Mitgliedern. Er wird für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes soll der regionalen und sprachlichen Vielfalt des Landes Rechnung getragen werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Scheidet ein Vorstandsmitglied, während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so muss an der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.

 

2. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Obliegenheiten und Befugnisse:

 

a) Er erledigt die laufenden Geschäfte.

b) Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt deren Beschlüsse aus.

c) Er organisiert mindestens einmal im Jahr ein wissenschaftliches Treffen.

d) Er informiert die Mitglieder über Aktivitäten im Bereich der Klassischen Archäologie.

e) Er legt der Mitgliederversammlung das Budget und die Jahresrechnung vor.

f) Er vertritt den Verein gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit und kann in dessen Namen Stellung nehmen zu Fragen, welche die Klassische Archäologie in der Schweiz betreffen.

 

3. Dem Präsidenten / der Präsidentin und in seiner/ ihrer Vertretung dem Vizepräsidenten der Vizepräsidentin obliegen:

 

a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins mit Unterstützung des Vorstandes

b) die Vertretung des Vereins nach aussen, in Absprache mit dem Vorstand

c) die Einberufung der Vorstandssitzungen

d) die Leitung der Mitgliederversammlung.

 

4. Der Quaestor / die Quaestorin ist für die Kassenführung verantwortlich und legt dem Vorstand die Jahresrechnung vor. Zeichnungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder kollektiv. Der Quaestor / die Quaestorin kann Zahlungen bis zu Sfr. 300.- mit Einzelunterschrift leisten.

 

 

7 RECHNUNGSREVISOREN/-INNEN

 

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsrevisoren/-innen und einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin. Sie haben die Kassenführung zu prüfen und darüber an die Mitgliederversammlung zu berichten, die die Entlastung erteilt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

 

8 FINANZIELLES

 

Die Tätigkeit des Vereins wird durch Mitgliederbeiträge und Zuwendungen finanziert. 

 

9 STATUTENÄNDERUNG

Wenn der Vorstand oder mindestens ein Zwanzigstel der ordentlichen Mitglieder eine Änderung der Statuten verlangen, muss in der Mitgliederversammlung darüber entschieden werden. Sie gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden ihr zustimmen. Anträge auf Statutenänderungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen; sie müssen den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

 

 

10 AUFLÖSUNG 

 

Wenn der Vorstand oder mindestens ein Zwanzigstel der ordentlichen Mitglieder die Auflösung des Vereins verlangen, muss in der Mitgliederversammlung darüber entschieden werden. Die Auflösung gilt als angenommen, wenn unter den Voraussetzungen der 5.1 und 5.6 drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder ihr zustimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft und soll ausschliesslich wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete der Klassischen Archäologie dienen.

 

 

10.12.2002

 

Rechtsgültig ist die deutsche Fassung

 

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